Seit dem 01.01.2020 gibt es eine vom Bund finanzierte Universalschlichtungsstelle. In er Konsequenz ändert sich nur der Name. Die bisherige Allgemeine
Verbraucherschlichtungsstelle wird weiterhin von dem Zentrum für Schlichtung e.V. aus Kehl betrieben. Sie heißt jetzt allerdings "Universalschlichtungsstelle".
Internethändler, die an dem Stzreischlichtungsverfahren teilnehmen und damit über die Universalschlichtungsstelle informieren müssen, müssen seit dem 01.01.2020 den Hinweis
anpassen.
Statt "Allgemeine Verbraucherschlichtungstelle" muss es jetzt "Universalschlichtungstselle" heißen.
Bei Fragen zur Umsetzung können Sie sich gerne an uns wenden.
Auf Grund der EU-Datenschutz-Grundverordnung kamen auf Unternehmen umfassende Änderungen des Datenschutzes zu. Für die Unternehmen ist es wichtig, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen, um Bußgelder zu vermeiden! Für eine kompetente Beratung zu dem Thema Datenschutzrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verlangt von Unternehmern ab dem 01.02.2017 die Information, ob und bei welcher Schlichtungsstelle sie an Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen. Nach § 36 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher davon in Kenntnis setzen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahrne vor einer Verbraucherschlichtungstelle teilzunehmen. Ob Sie von dieser Informationspflicht betroffen sind und wie Sie dieser nahckommen, können Sie gerne in der Kanzlei erfragen.
Wir stehen Ihnen gerne zum Thema Informationspflichten B2C / B2B zur Verfügung.
Seit dem 09. Januar 2016 besteht die Hinweispflicht für Händler im Bereich e-commerce auf die neue EU-weite Online-Plattform für die Verbraucherstreitbeilegung (OS-Plattform). Dabei handelt es sich um ein europaweites Schlichtungssystem zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Onlinehändler und Verbraucher. Nach anfänglichen Schwierigkeiten ist seit dem 15.02.2016 die Plattform der Europäischen Union online, auf welche verwiesen und verlinkt werden muss. Seit dem 01.01.2016 haben alle Online-Anbieter von Waren- und Dienstleistungen an Verbraucher auf ihrer Webseite für den Verbraucher "leicht zugänglich" auf das Verbraucherschlichtungsverfahren ODR (=Online Dispute Resolution) und die Online-Plattform der Europäischen Union (https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage) hinzuweisen. Dies gilt auch bei Amazon, Ebay, u.a..
Der unverbindliche Formulierungsvorschlag für einen solchen Hinweis könnte wie folgt lauten:
„Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013:
An dieser Stelle stellen wir Ihnen den Link zur OS-Plattform der EU-Kommission zur Verfügung:
https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.chooseLanguage
Unsere E-Mailadresse lautet:…“
Aufgrund technischer Änderungen an der eBay-Plattform müssen nach eBays Mitteilung Links bis spätestens Ende des Jahres 2017 das Attribut target=“_blank“ enthalten, damit diese korrekt funktionieren. Dies betrifft auch den Link auf die OS-Plattform. Sie können daher den HTML-Code benutzen:
"Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung:
<a href="https://ec.europa.eu/consumers/odr" target="_blank">https://ec.europa.eu/consumers/odr</a>”
Dieser Hinweis kann in die AGB’s, in das Impressum, in die Liefer- und Versandbedingungen oder andernorts online „leicht zugänglich“ für den Verbraucher platziert werden.
Erweiterte Informationspflichten diesbezüglich treffen diejenigen Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich gleichzeitig unter dem zukünftigen VSBG verpflichtet haben oder verpflichtet sind, an dem eingerichteten eiweiten Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Diese müssen sodann die Verbraucher über die bestehende Hinweispflicht hinaus, darüber informieren, dass die Möglichkeit der Beilegung einer Streitigkeit über die OS-Plattform besteht. Diese erweiterte Informationspflicht ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verankert.
Bei den neu geschaffenen Informationspflichten (VSBG und ODR-Verordnung) handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Es ist daher Vorsicht geboten.
Wir stehen Ihnen gerne zum Thema Hinweispflichten im E-Commerce zur Verfügung. Sprechen Sie uns an.
Millionen von Weihnachtspakten werden zur Weihnachtszeit ausgeliefert. Dabei kann es passieren, dass man versehentlich beliefert wird, obwohl man gar nichts bestellt hat, wie in einem aktuellen Fall in London. Laut „The Sun“ durfte ein britischer Student eine fehlgeleitete Amazon-Lieferung im Wert von 4.500,- € behalten. Wie ist die Rechtslage? Darf man sich auch in Deutschland aufgrund irrtümlich zugesandter Päckchen über vorweihnachtliche Geschenke freuen?
Diese Frage und weitere Themen wie die Annahme eines Paktes für den Nachbarn; wer haftet, wenn das Paket verloren geht, beantwortet Frau Julia Maris, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz in Oberhausen im Interview mit RTL. Die Sendung wurde ausgestrahlt am Donnerstag, den 04.12.2014 bei RTL, Punkt 12 um 12:00 Uhr.
Jeder, der Social-Media zu Marketingzwecken nutzt und nicht bloß privat, muss eine Anbieterkennung in seinem Account veröffentlichen. Hier ist Vorsicht geboten: Die Pflichtangaben müssen einfach und optisch leicht wahrnehmbar sein.
Ansonsten droht eine kostenintensive Abmahnung!
Sind Sie unsicher, wo genau Sie Ihre Anbieterkennung platzieren sollen, können Sie die Rechtsanwaltskanzlei Maris gerne kontaktieren. Ich berate Sie gern.
Rechtsanwältin Julia Maris wurde von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Fachanwaltsbezeichnung für Gewerblichen Rechtsschutz verliehen.
Vorsicht bei Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen im Zusammenhang mit Markenanmeldungen, Geschmacksmusteranmeldungen, Patentanmeldungen, Gebrauchsmusteranmeldungen oder Verlängerungen von Schutzrechten!
Es existieren zahlreiche Unternehmen, die Ihren Briefkopf "behördenähnlich" gestalten und dabei auffordern, einen bestimmten Betrag für die Schutzrechtsanmeldung bzw. Verlängerung zu zahlen. Dabei handelt es sich nicht um die Gebühren für die Schutzrechtsanmeldung bzw. Verlängerung, sondern meist um die Veröffentlichung in einer kostenpflichtigen (wertlosen) Online-Datenbank im Stil der Branchenbuch-Abzocke.
Ignorieren Sie die Zahlungsauffordern und zahlen Sie auf keinen Fall. Bei Fragen steht Ihnen Ihre Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz gerne zur Verfügung.
Rechtsanwältin Julia Maris wird von der Präsidentin des Oberlandesgerichts zur Übersetzerin für die neugriechische Sprache ermächtigt.
Ab sofort bietet die Rechtsanwaltskanzlei auch beglaubigte Übersetzungen von Urkunden von der deutschen in die neugriechische Sprache und umgekehrt an.
Sprechen Sie mich an. Gerne unterbreite ich Ihnen ein Angebot.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 15.11.2012 zur Haftung der Eltern in Filesharingfällen geäußert (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az: I Zr 74/12). Die Entscheidung des BGH lässt Hoffnung für die Eltern von minderjährigen Tauschbörsennutzern aufkommen. Die Entscheidungsgründe sind nicht veröffentlicht.
In der Presseerklärung des BGH heißt es:
„Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht
haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelt.“
Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet zu versperren, besteht
grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind
haben.
Da die Inanspruchnahme der Eltern durch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs sehr schwierig geworden ist, werden die Abmahnanwälte der Musik- und Filmindustrie zukünftig Schadensersatz wohl
auch direkt von den Kindern verlangen. Da Kinder zwischen 7 und 18 Jahren nach dem geltenden Zivilrecht beschränkt deliktsfähig sind, ist es möglich, die Kinder direkt in Anspruch zu nehmen.
Rechtsanwältin Julia Maris erhält eine Fortbildungsbescheinigung des DAV (Deutscher Anwalt Verein)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen sich fortbilden. Der Deutsche Anwalt Verein stellt denjenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich regelmäßig fortbilden eine Fortbildungsbescheinigung aus, um die Qualität anwaltlicher Dienstleistungen sichtbar zu machen.
Anfang des Jahres 2012 hat Rechtsanwältin Julia Maris erfolgreich an dem Fachanwaltslehrgang für Gewerblichen Rechtsschutz in Köln teilgenommen.
Der Fachanwaltslehrgang umfasst die nachfolgend aufgelisteten Materien des Gewerblichen Rechtsschutzes:
1. materielles Wettbewerbsrecht, Grundbegriffe, unlautere Wettbewerbshandlungen, Besonderheiten des Wettbewerbsverfahrensrechts
2. Nebengebiete des UWG, Gemeinschafts-, Geschmacksmusterrecht
3. Deutsches und EU Markenrecht, Deutsches und Europäisches Markenrecht-Verfahrensrecht, sonstige Kennzeichen: Firma, Geschäftsbezeichnung, Domains, internationale Verträge
4. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes, Kartellrecht
5. Voraussetzungen des Schutzes technischer Erfindungen, Gebrauchsmuster- und Sortenschutz (Deutschland und EU), Schutz von deutschen und europäischen Patenten, Besonderheiten des Verletzungsprozesses
6. Lizenzvertragsrecht, Zuordnung von Leistungsergebnissen, insbesondere Arbeitnehmererfindungsrecht
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